Allgemeines – Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen
2. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird. Abweichende Vereinbarungen in bestehenden Angeboten und/oder Vereinbarungen haben Vorrang.
Art und Umfang der Leistung
Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden. Mehrarbeiten des Auftragnehmers werden gesondert verrechnet. Der Auftragnehmer hat das Recht den gesamten Auftrag sowie Teile an Dritte weiterzugeben.
Abnahme, Gewährleistung und Haftung
1. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
2. Bei einmaligen Leistungen (z.B. Baureinigung erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise täglich – spätestens bei Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Abnahme nicht nach, gilt diese Leistung als abgenommen.
3. Werden vom Auftraggeber bei der festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen nicht weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung/Haftung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit zur Aufführung der Dienstleistung getroffen hat.
4. Schadensersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. Die Ersatzpflicht gilt nicht für Schäden, die dem Auftragnehmer durch das Dienstleistungspersonal zugefügt wurden, sofern diese Schäden nicht im Zusammenhang mit der Dienstleistung verursacht wurden und den Auftragnehmer kein Auswahlverschulden trifft. Die Ersatzpflicht ist eingeschränkt durch Deckungsart und Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers. Bei einmaligen Leistungen ist diese auf den vereinbarten Werklohn begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf maximal zwei Monatsvergütungen, jeweils im Rahmen, Höhe und Deckung der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers.
5. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6.Bei Verlust oder Beschädigung von im Eigentum des Auftragsnehmers stehenden Waren oder Produkten haftet der Auftragnehmer mit dem Ersatz.
7. Für unvermeidbare Schäden, die als Folge der Auftragsdurchführung entstehen (Belastung durch Wasser- oder Chemikaliendämpfe an angrenzenden Flächen oder Teilen) besteht keine Haftung des Auftragnehmers.
8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zu reinigenden Bereiche frei zu halten und Wertgegenstände selbst zu sichern oder vorher zu entfernen.
Loyalität
Die Vertragspartner sind zur gegenseitigen Loyalität verpflichtet.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Arbeitskraft abzuwerben oder abwerben zu lassen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, von FAIR&CLEAN Reinigungsservice zur Vertragserfüllung eingesetztes Personal während der Dauer des Vertragsverhältnisses und ein Jahr nach dessen Ende nicht zu beschäftigen.
Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung verpflichtet sich der verstoßende Vertragspartner, eine Pönale von 6 Brutto Monatsentgelte der jeweiligen Arbeitskraft, jedoch mindestens 10.000,00 EUR an den Vertragspartner zu bezahlen, wobei diese Pönale nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt.
Aufmaß
1. Im Fall der Abrechnung nach Aufmaß gelten die Richtlinien des jeweiligen Bundesinnungsverbandes.
2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
3. Stellt eine Partei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgelegten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.
Preise
Die vereinbarten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und es ist – wenn nicht anders angeführt – die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer noch hinzuzurechnen. Monatliche Teilbeträge der Unterhaltsreinigung sind jeweils Zwölftel eines Jahresbetrages, die zumindest auf einem Jahresauftrag beruhen.
Vertragsdauer
Erst mit der Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Leistungserbringung, gilt der Vertrag durch uns als geschlossen. Falls schriftlich nichts anderes vereinbart wird, gilt die Auftragserteilung für vertragliche Reinigung (keine Sonderreinigung) für unbestimmte Zeit. Eine Kündigung kann beiderseits schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalendermonats erfolgen. Verspätet eingelangte Kündigungen können unsererseits erst mit Wirksamkeit auf den darauf folgenden Kündigungstermin akzeptiert werden.
Wegen Nicht- oder Schlechtleistung darf eine vorzeitige Kündigung des Auftraggebers erst dann erfolgen, wenn der Auftragnehmer mehrfach nach schriftlicher Reklamationen Mängel nicht behebt.
Sicherheitseinbehalt
1. Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche oder aus sonstigen Gründen einzubehalten, ist ausgeschlossen.
2. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderungen wird ausgeschlossen, es sei denn, dass dieser zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung des Auftraggebers gerichtlich festgestellt oder eine Aufrechnung vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden ist.
3. Wird gegen den Auftraggeber der Konkurs beantragt oder eröffnet oder stellt der Auftraggeber einen Ausgleichsantrag, so verpflichtet er sich, den Auftragnehmer unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. In diesem Falle ist der Auftragnehmer berechtigt, die Dienstleistung sofort einzustellen und erhält er das gesamte vereinbarte und – auch sonstige innerhalb der Zahlungsfrist – offene Entgelt(e).
Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
2. Monatliche Teilbeträge werden üblicherweise zum Fünfzehnten des laufenden Monats fakturiert und sind spätestens jeweils bis zum Fünften des Folgemonats zahlbar. 3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 1% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz sowie Mahn- und Inkassospesen verrechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.
Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass Geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.
Übergang
Alle Rechte und Pflichten aus diesen Geschäftsbedingungen gehen jeweils bei aufrechter Geschäftsbeziehung beiderseits auf die Rechtsnachfolger über. Diese sind zu verpflichten, diese Rechte und Pflichten auf allfällige weitere Rechtsnachfolger zu verbinden. Jeder Teil hat seine Verpflichtung aus dieser Geschäftsbeziehung solange zu erfüllen, bis der Rechtsnachfolger nachweislich darin eingetreten und eine diesbezügliche schriftliche Erklärung des Rechtsnachfolgers bei dem anderen Partner eingetroffen ist.
Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
Leistungsausführung
Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Reinigungs- und sonstigen Leistungen werden nach Stand der Technik erbracht.
Die Reinigung von Glasflächen erfolgt nach dem Merkblatt zur Glasreinigung des deutschen Bundesverbandes Flachglas, wodurch bei der Reinigung mit ausreichend Flüssigkeit keine Kratzer oder Beschädigungen entstehen können. Da bestehende Beschädigungen von Glasflächen vor Auftragserteilung und Objektbesichtigung oft nicht erkennbar sind, daher erst nach
Durchführung der Reinigung bei besonderen Lichtverhältnissen sichtbar sind (feine Kratzspuren und Mattierungen), gilt dafür Umkehr der Beweislast. Der Auftraggeber hat daher zu beweisen, dass die Beschädigung der Glasoberflächen durch den Auftragnehmer verursacht wurde. Hinsichtlich des Verschuldens des Auftragsnehmers gilt §1298 ABGB (Beweislast des Auftragnehmers).
Der Auftragnehmer ist grundsätzlich in der Durchführung des Auftrages frei, er kann daher die Anzahl des Personals, die Art die Reinigung, die Art der Reinigungsgeräte und Hilfsgeräte frei wählen, es sei denn, im Auftrag ist eine besondere Ausführung vereinbart oder der Auftraggeber erteilt besondere Weisungen.
Widerspricht eine Weisung oder ein ausdrücklicher Ausführungswunsch des Auftraggebers den anerkannten Regeln der Technik (Stand der Technik) wird er darauf hingewiesen. Wird die Ausführung trotzdem nach der Weisung gewünscht, so ist der Auftragnehmer von jeglicher Haftung befreit.
Bei Durchführung der Arbeiten sind nur bekannt gegebene Vertreter des Auftraggebers gegenüber leitendem Personal des Auftragnehmers weisungsberechtigt. Führen diese Weisungen zur Auftragsänderung oder Auftragsausweitungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, dafür angemessene Preise zu verrechnen.
Unterbleiben der Ausführung
Unterbleibt die Ausführung des Auftrages oder Teile davon aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, ist der Auftragnehmers berechtigt ein angemessenes Entgelt für den Entfall des Auftrages zu verrechnen, wobei dieses mit einer 25% Pauschale des zzgl. USt. vereinbart wird. Erfolgt jedoch die Leistungsverweigerung des AG oder die Ausführung der Arbeiten so kurzfristig, dass der Auftragnehmer keinen Ersatzauftrag ausführen kann, so hat der Auftraggeber das volle Entgelt zu leisten.
Wird die Ausführung der Arbeiten nur zeitlich verzögert, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Stehzeiten für die eingesetzten Mitarbeiter und zusätzlichen Fahrtzeiten in angemessener Höhe zu verrechnen.
Für den Geschäftsbereich Schneeräumung
1.Leistungsverpflichtung: Die Firma „ Fair&Clean Reinigungsservice GmbH“, genannt, verpflichtet sich, die im Vertrag angeführten und vom Auftraggeber überprüften Flächen entsprechend den
behördlichen Vorschriften nach Erfordernissen und wirtschaftlicher Zumutbarkeit von Schnee zu reinigen und bei Glatteis zu bestreuen.
1.1. Die Schneeräumung auf Gehsteigen erfolgt im Ausmaß von 2/3 der Gesamt breite. Stellplätze bzw. Garagen zufahrten ( Privatstraßen ) werden in einer Breite von 2,5 m gereinigt. Haus- und Müllzugänge werden in der Regel 1 m breit gereinigt. Bei verparkten Flächen bedarf das Ausmaß der durchzuführenden Reinigung und die Übernahme der Haftung einer gesonderten Vereinbarung.
1.2. Der AN ist zur Beseitigung der Quellen, welche zur Ablagerung von Eis, Schnee oder sonstigen Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewechten und Eisbildung auf Dächern.
1.3. Der AN ist nicht verpflichtet, Schnee und Eis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag
zurückzuführen sind ( z. B. defekte Dachrinnen, Schmelzwasser, Dachlawinen, Straßenräumgeräte, usw. ) zu
entfernen und kann daher auch nicht dafür haftbar gemacht werden. Ebenso unterbleibt die Reinigung, wenn
Verkehrsflächen nicht begehbar sind (z. B. durch abgestellte Fahrzeuge, Mülltonnen, usw.).
1.4. Der Beginn eines Einsatzes hängt von der jeweiligen Wettersituation ab. Bei einer Schneehöhe bis zu 10 cm ist mit einer Räumung des Auftragsobjektes längstens 4 bis 7 Stunden nach Beginn des Niederschlages zu rechnen.
1.5. Auf die Arbeitsweise, Zeit & Ausführung der Reinigungsarbeiten hat der AG keinerlei Einfluss.
1.6. Eine Schwarzräumung ( vollständig schneefreie Räumfläche ) ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und es besteht auch kein Anspruch, darauf, ausgenommen sind davon gesonderte Beauftragungen.
1.7. Glatteis: Bei entsprechender Vorhersage wird durch den AN prophylaktisch gestreut. Bei andauernden,
gefrierenden Regen erfolgt eine Streuung in vorgesehenen Intervallen.
1.8. Extremsituationen: Im Falle höherer Gewalt ( z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extremen
Schneemengen, Schneeverwehungen, andauerndem gefrierenden Regen) kann eine termingerechte Räumung
nicht gewährleistet werden. Die übertragenen Arbeiten werden spätestens 4 Stunden nach Normalisierung des Verkehrs durchgeführt.
1.9. Vereinbarte Flächenausmaße werden nur nach der zur Verfügung stehenden Schneelagefläche geräumt. Die zu reinigende Fläche wird bei größeren Schneemengen entsprechend verringert. Der AN ist nicht verpflichtet, Schnee höher als 80 cm aufzutürmen. Ein allfällig erforderlicher Schneeabtransport ist gesondert zu vereinbaren.
1.10. Streupflicht: Streusplitt ist in der Regel innerhalb 10 Tage nach Aufbringen wirksam und darf in diesem Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die Wahl des Streumaterials bleibt dem AN überlassen. Die Streusplitt Entfernung wird vom AN am Saisonende durchgeführt. Eine gesonderte Splitt Entfernung ist mit dem AG im Einzelfall zu vereinbaren und wird gesondert verrechnet.
1.11. Tauwetterkontrolle: Dieses Service erfolgt einmal täglich an Tagen ohne natürlichen Niederschlag, wenn die Bildung von Vereisung durch Schmelzwasser oder abgegangene Dachlawinen möglich erscheint. Der AN ist zur Beseitigung dieser Gefahrenquellen ( Schneewechten am Dach, Dachlawinen, Eiszapfen, usw. ) nicht verpflichtet. Nach Beistellung von Schneestangen ( 2 Stück je Hauszeile ) durch die AG (kann durch Fa. Fair&Clean Reinigungsservice e.U erledigt werden) werden diese zur Warnung aufgestellt und nach Entspannung der Gefahrensituation wieder entfernt. Zur Befestigung der Warnstangen ist das Versetzen von 6 Dübeln je Hausseite erforderlich. Hierfür wird ein gesonderter Vertrag abgeschlossen.
2.0. HAFTUNG: Die Fa. Fair&Clean Reinigungsservice GmbH- Geschäfts-Bereich Winterdienst haftet dem AG im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen gegenüber Dritten und Behörden für Schadensfälle, welche auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung seiner Mitarbeiter zurückzuführen ist. Die Haftung beginnt 7 Werktage nach Zahlungseingang des im Vertrag festgesetzten Entgeltes beim AN.
2.1. Der AN lehnt die Haftung für alle Unfälle ab, die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte (z. B. einparkende Autos, Straßenräumgeräte, spielende Kinder, usw. ) verunreinigten Gehsteigen ereignen. Weiteres besteht keine Haftung für Schäden, die durch das Verhalten des AG, eines Dritten, Zufall oder höhere Gewalt ( z.B. Zusammenbruch des Verkehrs, extreme Schneemenge, usw. ) zurückzuführen sind. 2.2. Der AG ist verpflichtet, Umstände aus denen der AN haftbar werden könnte, ( z.B. Körperverletzungen von Passanten) und Beschädigungen, welche mit den Reinigungsarbeiten in Zusammenhang stehen, dem AN nach Bekanntwerden unverzüglich zu melden und bei der Feststellung des Sachverhaltes dem AN zumutbare Hilfe zu leisten.
3.0. Entgelt: Das Reinigungsentgelt ist für jeweils eine Wintersaison laut Vertragsbedingungen auf das bei Auftragserteilung bekanntgegebenes Konto zu überweisen.
3.1. Die Preise verstehen sich als Festpreise und werden im Ausmaß entsprechend den Ergebnissen der Paritätischen Lohn- und Preiskommission verändert.
3.2. Der AG trägt alle Mahn- und Inkassospesen, insbesondere die Kosten eines vom AN beigezogenen Anwaltes, sowie Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. Der AN ist ohne Entgeltminderung und vorheriger Mahnung von jeder Haftung und Arbeitsverpflichtung bis 5 Tage nach Zahlungseingang befreit. Sämtliche offene Raten werden sofort zur Zahlung fällig.
3.3. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig und besteht auch dann im vollen Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche der AN keinen Einfluss hat (z. B. Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte, usw.) Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der AG für eine ordnungsgemäße Kündigung des Vertrages.
4.0. Dauer des Vertragsverhältnisses: Falls der Auftrag nicht bis zum 1. August schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wird, verlängert er sich automatisch jeweils für die nächste Wintersaison.
4.1. Der AN behält sich das Recht vor, bei jeglichen Änderungen der Gegebenheiten, die die Arbeitsdurchführung in dem Ausmaß, welches im Vertrag fixiert wurde, erheblich erschwert oder unmöglich macht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
4.2 Der AN behält sich das Recht vor, einen mehrjährigen Vertrag nach Ablauf jeder einzelnen Winterperiode bis zum 1. August des Jahres mittels eingeschriebenen Briefs ohne Angaben von Gründen aufzulösen.
5.0. Innenflächen: Ein Anspruch auf Reinigung von Flächen, die zur Zeit des routinemäßigen Einsatzes verschlossen sind, besteht nicht, falls dem AN nicht zeitgerecht 2 Schlüssel zugesandt wurden. Bei Verlust des Schlüssels wird nur der Ersatz im Wert des Einzelschlüssels geleistet.
6.0. Für Schäden durch Räumgeräte und Streumaterial an Verkehrsflächen und Grünanlagen, auch deren Einfassungen, wenn deren Abgrenzung bei Schneelage nicht eindeutig ersichtlich ist, sowie für Frostaufbrüche, kann keine Haftung übernommen werden.
7.0. Firmentafel: Zur Kennzeichnung der Liegenschaften können an Hauswänden, Zäunen, usw. Firmenschilder (Maße max. 10x22cm) montiert werden.
8.0. Jede Abweichung von diesen AGB bedarf zu Ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Fa. Fair&Clean Reinigungsservice GmbH
9.0. Gerichtstand: Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständigen Gericht
10.0. Gültigkeit des Vertrages: Bei Angebotslegung und Auftragsbestätigung werden von Fa. Fair&Clean Reinigungsservice GmbH die Vertragsbedingungen beigelegt und treten bei Beauftragung der Arbeiten durch den AG in Kraft.